AGB

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung ausführen.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind verbindlich, jedoch im Hinblick auf Preise, Liefermöglichkeiten und Lieferzeiten freibleibend. Diese sind erst verbindlich mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die am Tage der Bestellung in unseren Preislisten angegebenen Preise.
  2. Ändern sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten (z. B. für Rohmaterial, Hilfsstoffe, Löhne, Frachten oder öffentliche Abgaben) wesentlich, sind wir berechtigt, den Preis unter Berücksichtigung der Kostenänderung nach billigem Ermessen anzupassen.
  3. Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Zahlungsansprüche sind mit Lieferung und Erhalt der Rechnung fällig. Sie sind innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu erfüllen. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% und nach Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
  5. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere werden nur unter Vorbehalt und nur zahlungshalber entgegengenommen. Der Bestand unserer Forderung wird hierdurch nicht berührt. Diskont- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  6. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Ein derartiges Verlangen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Besteller an einen Dritten abzutreten, insbesondere an einen Factor.

§ 4 Lieferfristen, Höhere Gewalt, Mehr-/Minderlieferungen

  1. Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart.
  2. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht alle für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen beigebracht sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden. Bei Aufträgen auf Abruf beginnt die Lieferfrist mit dem auf den Abruf folgenden Arbeitstag.
  3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist im Werk zur Abholung durch den Besteller oder zum Versand bereitgestellt ist und die Bereitstellung dem Besteller angezeigt ist.
  4. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, gilt § 13.
  5. Über Umstände, die erhebliche Lieferverzögerungen nach sich ziehen, werden wir den Besteller unterrichten.
  6. Im Falle der Nichterfüllung oder Überschreitung von Lieferfristen gilt § 9.
  7. Soll die Lieferung auf Abruf oder nach Spezifikation durch den Besteller erfolgen und erfolgt ein Abruf oder eine Spezifikation nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen, sind wir unbeschadet anderer oder weiterer Rechte berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung nach unserer Wahl die Ware selbst einzuteilen und zu liefern, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % sind zulässig.

§ 5 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist unser Werk in Hamburg.
  2. Unsere Leistung erfolgt ab Werk, d. h. die Ware wird im Werk zur Abholung durch den Besteller bereitgestellt.

§ 6 Versand und Gefahrtragung

  1. Erfolgt der Versand der Ware auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Sache dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Firma übergeben haben.
  2. Falls vom Besteller nicht ausdrücklich vorgeschrieben, steht uns die Wahl der Versandart frei. Gleiches gilt für die Wahl des Spediteurs oder Frachtführers. Eine Gewähr für die wirtschaftlichste Versandart wird nicht übernommen. Die Kosten des Versandes trägt der Besteller. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.
  3. Wird Ware aus Gründen zurückgewiesen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

§ 7 Eingangsuntersuchung, Mängelrügen, Mängelhaftung

  1. Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel – auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien – sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die Prüfung oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen dem Besteller keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
  2. Wurden eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei die beanstandeten Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
  4. Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.
  1. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach § 9. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
  2. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere dann, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Liefergegenstand beruhen. Der Besteller ist darüber hinaus verpflichtet, auf seine Kosten Testversuche und Stabilitätsprüfungen vorzunehmen, um die Eignung der Ware für den beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen; anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht.
  3. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, mit Ausnahme der in § 9.7 geregelten Fälle.
  4. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Schutzrechte

  1. Erfolgt die Herstellung von Waren nach Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Schutzrechte frei.
  2. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

§ 9 Ausschluss und Begrenzung der Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

  1. Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  2. Im Falle der Haftung nach § 9.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.
  3. Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Netto-Auftragswertes.
  4. Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach § 9.1 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaffenheiten und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.
  5. §§ 9.1 – 9.4 gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in § 9.7 genannten Fällen.
  7. §§ 9.1 – 9.6 sowie § 7.7 gelten nicht bei einer Gefährdungshaftung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
 
 
§ 10 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
  2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
  3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
  5. Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Umsatzsteuer, Sicherheiten und Nebenrechten ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt auch bei einem Unternehmensverkauf. Der Besteller darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen – auch bei einem Unternehmensverkauf – gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware – auch bei einem Unternehmensverkauf – gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
  6. Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung bei Bedarf selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
  7. Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
  8. Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Besteller nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
  10. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  11. Wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte an allen Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Der Besteller darf sie Dritten nicht zugänglich machen und muss sie auf Verlangen unverzüglich zurückgeben.

§ 11 Pfandrecht

  1. An Gegenständen des Bestellers, die in unseren Besitz gelangen, wird ein Pfandrecht zu unseren Gunsten begründet. Dieses Pfandrecht dient der Sicherung unserer Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.
  2. Übersteigt der Wert der Gegenstände, an denen zu unseren Gunsten ein Pfandrecht begründet ist, unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten die Pfandrechte bis zur Unterschreitung der Übersicherungsgrenze freigeben.

§ 12 Aufrechnungsverbot

Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Bestellers besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis. Wir behalten uns die Befugnis zur Aufrechnung auch für den Fall vor, dass die wechselseitigen Forderungen auf unterschiedliche Währungen lauten. Als Umrechnungskurs gilt der amtlich festgestellte Mittelkurs an der Frankfurter Devisenbörse am Tag der Aufrechnungserklärung.

§ 13 Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:

    (a)  dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
    (b)  es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
    (c)  die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

  2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:

    (i)  Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
    (ii). Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
    (iii)  Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    (iv)  rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    (v)  Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
    (vi)  Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
    (vii)  allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  1.  
  2. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
§ 14 Gerichtsstand/Geltendes Recht
  1. Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Der Besteller hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung anfallen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das CISG („UN-Kaufrecht“) mit folgenden Sonderregeln:
  5. • Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
    • Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht.

§ 15 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Gleiches gilt im Fall von Vertragslücken.

§ 16 Vorrangige Deutsche Version

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, soll die deutsche Bedeutung Vorrang haben.

Hamburg, im Juni 2023